Hinweisgeberschutzgesetz

Rechtliche Aufklärung zur Nutzung des Hinweisgebersystems

Zum 2.7.2023 trat das HinSchG in Kraft. Das Gesetz regelt gem. § 1 Abs. 1 HinSchG den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darüber hinaus werden gem. § 1 Absatz 2 HinSchG Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden unseres Vereins sowie unserer Geschäftspartner (Lieferanten und Externen) haben darüber die Möglichkeit, Meldungen über Verstöße gegen Gesetze, die Vereinssatzung und unsere Leitlinien abzugeben. Neben den im Schutzkonzept festgelegten Beschwerdeleitfäden, können diese Meldungen hier auch vollständig anonym abgegeben werden.

Die Überwachung der Einhaltung der Gesetzte und Regeln ist eine Kernaufgabe der Geschäftsführung. Darüber hinaus haben wir eine externe Rechtsberatung benannt, die allen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden zur Verfügung steht, wenn sie Hinweise auf Regelverstöße - auch in anonymer Form - geben wollen.

Was ist die Summe aus 1 und 5?